Betreuungsbehörden

Das zum 01.01.2023 neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) beinhaltet unter anderem die Vorschriften für die Betreuungsbehörden. Die Ausgestaltung liegt weiter bei den einzelnen Bundesländern. In Hessen gibt es zudem, wie in vielen anderen Bundesländern, auch, eine überörtliche Betreuungsbehörde. Diese ist in Hessen im hessischen Ministerium für Integration und Soziales angesiedelt.

Wozu brauchen wir Betreuungsbehörden?

Die rechtlichen Grundlagen und Zuständigkeiten

Die Betreuungsbehörde ist in jedes Betreuungsverfahren mit eingebunden. Sie erstellt auf Anfrage des Betreuungsgerichts einen Sozialbericht und gibt eine Einschätzung darüber ab, in welchen Bereichen die Person, für die eine Betreuung beantragt wurde, Unterstützung benötigt. Die Mitarbeitenden der Betreuungsbehörde erfragen den Wunsch der Betroffenen, welche Person als Betreuer/in bestellt werden soll. Zudem gehören Beratung und Beurkundung zu den Aufgaben der Betreuungsbehörden.

Aufgaben der Betreuungsbehörden

Alle Leistungen der Betreuungsbehörden im Überblick

Netzwerkarbeit

Durch Netzwerkarbeit kommen die Behörden ihrem Steuerungs-, Koordinierungs- und Qualitätssicherungsauftrag nach. Sie arbeiten bei der Erschließung von vorrangigen Hilfen mit unterstützenden Hilfesystemen zusammen.

Unterstützung

Die Betreuungsbehörden unterstützen die Vormundschaftsgerichte durch fachlich fundierte Sachverhaltsaufklärung bei der Feststellung, ob eine Betreuung erforderlich ist und schlagen geeignete ehrenamtliche oder beruflicher Betreuer vor.

Öffentlichkeitsarbeit

Die Betreuungsbehörden informieren die Öffentlichkeit über das Betreuungsrecht.

Gewinnung von Mitarbeitern

Sie haben die Aufgabe, engagierte Bürger für die ehrenamtliche Übernahme von rechtlichen Betreuungen zu gewinnen, diese zu beraten und zu unterstützen.

Ausfallbürge

Die Behörde ist „Ausfallbürge“ für die Übernahme von Betreuungen für den Fall, dass kein anderer Betreuer geeignet und bereit ist, sich bestellen zu lassen.

Aufklärung

Sie klären über Vorsorgevollmachten zur Vermeidung von Betreuungen auf und beglaubigen diese. Sie unterstützen Vollmachtnehmer bei der Ausübung der Vollmacht.